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Sanduhr aus klarem Kristalleis mit tiefblauem Kristallsand, daneben ein Briefumschlag aus Eis mit einem kleinen Schild, auf einer Eisscholle im Gletschertal

Datenpanne melden

Datenpanne nach DSGVO binnen 72 Stunden melden

  • 23. Oktober 2026
  • 5 Minuten Lesezeit
  • Ohne Fachsprache

Wird eine Webseite angegriffen, sind oft auch Daten von Kunden betroffen. Hier steht, was als Datenpanne gilt, wem Sie sie in welcher Frist melden, was in die Meldung gehört und wann Sie Betroffene informieren müssen.

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Bei einer Datenpanne

Meldung an die Behörde
Binnen 72 Stunden
Betroffene informieren
Bei hohem Risiko
Dokumentieren
Immer

Eine Panne erkennen

  • Schutz verletzt
  • Personendaten
  • Unbefugter Zugriff

Die Datenschutz-Grundverordnung spricht von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten. Gemeint ist jeder Fall, in dem solche Daten vernichtet werden, verloren gehen, verändert werden oder Unbefugte sie sehen oder abrufen können, ob durch einen Angriff oder aus Versehen.

  1. Über die WebseiteEin Angreifer nutzt eine Lücke und liest Anfragen aus dem Kontaktformular, Kundenkonten oder Bestellungen eines Shops.
  2. Im AlltagEine Mail mit Kundendaten geht an den falschen Verteiler, oder ein Laptop mit unverschlüsselten Daten wird gestohlen.
Glocke aus klarem Kristalleis an einem schlichten Eisbogen über einer Eisplatte im Bergsee
Der erste Schritt: eine Panne als solche erkennen.

Binnen 72 Stunden

  • Ab Kenntnis
  • Aufsichtsbehörde
  • Begründung

Nach Artikel 33 der Verordnung melden Sie eine Datenpanne unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden der zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Frist beginnt, sobald Ihnen die Panne bekannt wird, nicht erst, wenn alles aufgeklärt ist.

In Deutschland ist das in der Regel die Datenschutzbehörde Ihres Bundeslandes; die meisten bieten dafür ein Formular im Netz an. Melden Sie später als nach 72 Stunden, müssen Sie die Verzögerung begründen.

Eine Meldung entfällt nur, wenn die Panne voraussichtlich zu keinem Risiko für die Betroffenen führt. Diese Einschätzung sollten Sie gut begründen und festhalten.

Was in die Meldung gehört

  • Vier Angaben
  • Ansprechpartner
  • Nachreichen

Die Verordnung nennt vier Angaben, die eine Meldung mindestens enthält.

  1. Was geschehen istDie Art der Panne, wenn möglich mit den Arten der Daten und der ungefähren Zahl der Betroffenen und Datensätze.
  2. Wer ansprechbar istName und Kontakt Ihres Datenschutzbeauftragten oder einer anderen Stelle für Rückfragen.
  3. Welche Folgen drohenDie wahrscheinlichen Folgen für die Betroffenen.
  4. Was Sie tunDie Maßnahmen, die Sie ergriffen haben oder vorschlagen, um die Panne zu beheben und ihre Folgen zu mildern.

Liegen noch nicht alle Angaben vor, dürfen Sie sie schrittweise nachreichen. Wichtig ist, dass die erste Meldung rechtzeitig eingeht.

Wann Betroffene es erfahren

  • Hohes Risiko
  • Klare Sprache
  • Ausnahmen

Führt die Panne voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Betroffenen, informieren Sie auch sie unverzüglich (Artikel 34). Das gilt etwa, wenn Zugangsdaten, Bankdaten oder Gesundheitsangaben in fremde Hände geraten sind.

Die Nachricht beschreibt in klarer und einfacher Sprache, was geschehen ist, und enthält dieselben Angaben zu Ansprechpartner, Folgen und Maßnahmen wie die Meldung an die Behörde. Sie entfällt, wenn die Daten etwa durch Verschlüsselung für Unbefugte unbrauchbar sind.

Alles dokumentieren

  • Jede Panne
  • Fakten
  • Abhilfe

Jede Datenpanne gehört in Ihre Unterlagen, auch die, die Sie nicht melden müssen. Festgehalten werden die Fakten, die Auswirkungen und die ergriffenen Maßnahmen, so dass die Aufsichtsbehörde später nachvollziehen kann, wie Sie gehandelt haben.

Notieren Sie von Anfang an mit Datum und Uhrzeit, wann Sie von der Panne erfahren haben und was Sie wann unternommen haben. Das hilft auch, die Frist von 72 Stunden sicher einzuhalten.

Aufgestellter Ordner aus Kristalleis mit glatten Blättern aus Eis und ein Stift aus tiefblauem Eis auf einer Eisplatte im Bergsee
Jede Panne gehört in die Unterlagen, gemeldet oder nicht.

Wenn ein Dienstleister beteiligt ist

  • Webhosting
  • Vertrag
  • Sofort informieren

Betreut ein Dienstleister Ihre Webseite oder hostet er sie, verarbeitet er Daten in Ihrem Auftrag. Bemerkt er eine Panne, muss er Sie unverzüglich informieren. Die Meldung an die Behörde bleibt aber Ihre Aufgabe, denn verantwortlich ist, wer die Webseite betreibt.

Wie und wie schnell Ihr Dienstleister Sie benachrichtigt, regelt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Prüfen Sie, ob es diesen Vertrag gibt und wer im Ernstfall Ihre Anlaufstelle ist.

Vorbeugen ist besser

  • Updates
  • Wenige Daten
  • Bußgeld

Die meisten Angriffe auf Webseiten nutzen bekannte Lücken, für die es längst Updates gibt, wie zuletzt bei PHP2Shell. Eine aktuelle Technik und eine unterstützte PHP-Version sind deshalb der beste Schutz.

Speichern Sie nur die Daten, die Sie wirklich brauchen, und löschen Sie alte Anfragen regelmäßig. Was nicht gespeichert ist, kann auch nicht abfließen. Verstöße gegen die Melde- und Benachrichtigungspflicht können mit Bußgeldern von bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Im Einzelfall hilft Ihr Datenschutzbeauftragter oder eine Kanzlei.

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